Familienrecht

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Bereich des Familienrechts. Die Aufgaben sind hier besonders vielfältig. Wenn es zu einer familienrechtlichen Auseinandersetzung bis hin zur Scheidung kommt, hat die Mandantin bzw. der Mandant häufig eine längere auch für sie/ihn persönlich schwierige Zeit durchlebt, die nicht nur das Paar, sondern auch die Kinder und die Angehörigen belastet hat.

Familienrechtliche Auseinandersetzungen können sehr umfangreich und kompliziert sein. Die Regelung der offenen Fragen ist oft noch durch die emotionale Betroffenheit der Beteiligten erschwert. Gerade dann ist es besonders sinnvoll, wenn ein anwaltlicher Vertreter die Interessen der Mandantin bzw. des Mandanten mit der gebotenen juristischen Sachlichkeit angeht und durchsetzt. Eine umfangreiche und gute anwaltliche Beratung ist deshalb die Grundlage für eine erfolgreiche Regelung nicht nur der Scheidung, sondern vor allem auch der damit verbundenen Folgen.

Wichtige Fragen stellen sich schon ab dem Zeitpunkt der Trennung. Hier geht es zunächst um die Frage nach dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht, also darum, bei wem die Kinder verbleiben und wie der Umgang des anderen Elternteils mit den Kindern ausgestaltet werden kann. Besonders drängt weiter die Frage nach dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt während der Trennung (und ggf. später auch nach erfolgter Scheidung). Unter Umständen schnell geregelt werden muss auch die Aufteilung des Hausrats.

Spätestens bei Stellung des Scheidungsantrags muss auch überlegt werden, inwieweit der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen ist, der oft komplizierte Berechnungen erfordert.

Häufig im engen Zusammenhang damit steht die Frage nach der Vermögensauseinandersetzung. Gerade wenn Eheleute über Immobilieneigentum, etwa in Form eines Einfamilienhauses verfügen, muss das weitere Schicksal der Immobilie geklärt werden. Dies geschieht oft im Rahmen eines Scheidungsfolgenvertrages, bei dem dann auch andere Punkte, insbesondere der Zugewinnausgleich oder auch Unterhaltsansprüche, mit erledigt werden.

Auch der Ausschluss der bis zur Scheidung bestehenden wechselseitigen Erbansprüche gehört in diesen Zusammenhang.