Kindesunterhalt und Elternunterhalt

Kindesunterhalt

Wenn die Familie durch Trennung oder Scheidung auseinanderbricht und ein Kind deshalb in der Obhut eines Elternteils lebt und von diesem betreut wird, muss der andere Elternteil seinen Beitrag in Form der Zahlung des sogenannten Barunterhalts leisten. Dies kann grundsätzlich sogar dann der Fall sein, wenn der getrennt lebende Elternteil kein eigenes Einkommen hat. Dann muss er nämlich nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um sich in die Lage zu versetzen, jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen. Andernfalls wird er vom Gesetz so behandelt, als würde er ein angemessenes Einkommen erzielen. In Unterhaltsverfahren ist besonders umstritten, inwieweit der unterhaltsverpflichtete Elternteil sich ausreichend um ein Einkommen bemüht, um den Kindesunterhalt zumindest in der Form des Mindesunterhalts zahlen zu können. Bei der Berechnung des Kinderunterhalts orientieren die Gerichte sich regelmäßig an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Diese ist kein Gesetz, sondern eine von der Rechtsprechung entwickelte Richtlinie. Maßgeblich sind das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter des Kindes und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Hierbei sind im Einzelfall noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Kompliziert ist dabei insbesondere die Berechnung des Einkommens, welches für den Unterhalt zur Verfügung steht. Hier ist etwa im Einzelfall zu klären, inwieweit finanzielle Belastungen bei der Ermittlung des unterhaltsfähigen Einkommens berücksichtigt werden können.

Elternunterhalt

Unter bestimmten Voraussetzungen sind umgekehrt auch erwachsene Kinder verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren. Hier geht es insbesondere um die Bedürftigkeit der Eltern. Zunehmend spielt dies eine Rolle, wenn Eltern in einem Heim untergebracht werden müssen und deshalb die Rente nicht zur Kostendeckung ausreicht. Die Sozialämter versuchen dann nämlich, sich zumindest einen Teil der verauslagten Kosten von den erwachsenen Kindern zurückzuholen.

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Kinder legt die Rechtsprechung relativ großzügige Maßstäbe an, was im Einzelfall im Beratungsgespräch zu klären wäre.