Zugewinnausgleich

Ab der Eheschließung leben die Eheleute, falls sie nicht etwas anderes vereinbaren, im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Es bleibt also zunächst jeder Eigentümer seines eigenen Vermögens.

Bei Beendigung der Ehe, also namentlich bei Scheidung, wird dann der während der Ehe von beiden Eheleuten erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Dieser sogenannte Zugewinn wird bei jedem der Ehegatten ausgerechnet. Wer einen größeren Zugewinn erzielt hat, muss von dem Differenzbetrag die Hälfte in Geld an den anderen Partner auszahlen. Hat beispielsweise während der Ehe ein Ehepartner 80.000 € dazugewonnen und der andere nur 10.000 €, so muss der „erfolgreichere“ Partner von dem Differenzbetrag, also von 70.000 €, die Hälfte und damit 35.000 € an den anderen auszahlen.

Der Zugewinn bei jedem Ehegatten berechnet sich zunächst so, dass von dem Endvermögen (im Zeitpunkt des Scheidungsantrags) das in der Regel geringere Anfangsvermögen (bei Eheschließung) abgezogen wird. Es liegt auf der Hand, dass bei der Berechnung der einzelnen Vermögen zahlreiche praktische und juristische Schwierigkeiten und Streitigkeiten auftreten können. Beim Kampf um den Zugewinn gibt es häufig Streit um das jeweilige Anfangsvermögen und Endvermögen und vor allem um die Bewertung einzelner Vermögenswerte, beispielsweise von Immobilien oder auch Unternehmen.

Oft ist es auch so, dass Ehepartner im Stadium der Trennung versuchen, Vermögensbestandteile vor dem anderen Teil zu verbergen, damit weniger Zugewinnausgleich gezahlt werden muss. Hier bedarf es schon einiger Erfahrung und Durchsetzungskraft, damit möglichst auch diese Werte noch aufgespürt werden können. Sobald es in der Ehe zu kriseln beginnt, wird mitunter versucht, das eigene Vermögen so schnell wie möglich „abzuschmelzen“. Auch hier gibt es Möglichkeiten, dem entgegenzuwirken, zumindest bei der Berechnung des Zugewinns bzw. des Zugewinnausgleichs.

Zu beachten ist ferner, dass Ansprüche auf Zugewinnausgleich grundsätzlich keinerlei Steuer unterliegen und dass der Zugewinn auch von daher von besonderem wirtschaftlichen Interesse ist.