Bei verheirateten Menschen sieht das Gesetz eine Reihe von Besonderheiten vor. Zum einen wird der Partner mit der Heirat pflichtteilsberechtigt.
Zum anderen ist zu klären, ob gegebenenfalls durch Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung gewählt wird bzw. wurde, da dies das Erbrecht des überlebenden Ehegatten verringern würde.
Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, häufig in der Form des sog. Berliner Testaments. Im Berliner Testament sind die Verfügungen wechselseitig. In der Regel wird als Alleinerbe nach dem Tod des Erstversterbenden der andere Ehegatte eingesetzt und sodann als dessen Erben die Kinder. Aus diesem Grund sind diese Regelungen wechselseitig, das heißt, sie können nach dem Tod des Erstversterbenden durch den überlebenden Ehegatten nicht mehr geändert bzw. widerrufen werden. Hier wie auch sonst können wir bei der Ausgestaltung des Testaments behilflich sein.