Aufhebungsvertrag

Mitunter bietet gerade der Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag an. Dies wird er häufig tun, wenn er die Chancen für eine wirksame Kündigung als schwierig einschätzt. Auch der Arbeitnehmer kann ein Interesse an einen Aufhebungsvertrag haben, etwa wenn er ansonsten eine außerordentliche Kündigung befürchten muss.

Auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann man viel falsch machen. Meist wird dem Arbeitnehmer überraschend ein vom Arbeitgeber vorformulierter Aufhebungsvertrag vorgelegt. Der Arbeitnehmer sollte der Versuchung widerstehen, diesen in der Aufregung gleich zu unterschreiben. Er kommt davon nämlich später kaum noch los. Stattdessen sollte er sich eine (kurze) Überlegungsfrist ausbedingen und diese für ein anwaltliches Beratungsgespräch nutzen. Zunächst einmal wären in einem Beratungsgespräch die Chancen und Risiken eines solchen Aufhebungsvertrages näher zu besprechen. Zu erörtern ist dabei auch, wie damit einhergehende Risiken gering gehalten werden können, namentlich die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit.

Und natürlich können wir sodann in geeigneten Fällen versuchen, eine Abfindung bzw. höhere Abfindung auszuhandeln.