Anhang: Autokauf und Gewährleistung

Nicht zum Verkehrsrecht im eigentlichen Sinne gehört das Kapitel Autokauf. Es ist für den Autobesitzer jedoch mindestens genau so bedeutsam. Auch hier bearbeiten wir deshalb zahlreiche Fälle. Oft muss der Käufer beim Erwerb eines Gebrauchtwagens feststellen, dass das gute Stück, anders als erwartet, erhebliche Mängel aufweist. Da beim Abschluss des Kaufvertrages meistens die Gewährleistung ausgeschlossen wird, ist dem Verkäufer in der Regel nur dann beizukommen, wenn ihm arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Er müsste den Mangel arglistig verschwiegen oder besondere Eigenschaften hervorgehoben haben, obwohl diese nicht vorliegen. Hier ist die Beweisführung vor Gericht häufig das Problem, da in der Regel den Käufer die Beweislast trifft, und zwar auch dafür, dass der Verkäufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Über die Chancen einer entsprechenden Klage sollte zunächst einmal ein Beratungsgespräch geführt werden. Immerhin ist es beruhigend, dass auch dieser Bereich in aller Regel von einer Rechtschutzversicherung abgedeckt wird, da es hier, so wie auch bei streitigen Fragen zum Hergang eines Unfalls, oft auf die teure Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ankommt.

Hoch aktuell ist derzeit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bzw. Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit den von dem (neu gekauften) Fahrzeug ausgehenden überhöhten Schadstoffemissionen (Dieselskandal!).

Fragen im Zusammenhang mit dem Autokauf stellen sich auch, wenn beispielsweise entsprechende Darlehensverträge nicht eingehalten werden können oder bei der planmäßigen oder vorzeitigen Beendigung oder eines Leasingvertrages. Bei Ende des Leasingvertrages gibt es häufig Streit im Zusammenhang mit der Rückgabe des Wagens. Hier gilt es, mitunter unberechtigte Nachforderungen des Leasinggebers abzuwehren.

Schließlich sollten auch ungerechtfertigt hohe Werkstattrechnungen nicht ohne weiteres bezahlt, sondern ggf. erst einmal anwaltlich geprüft werden.

Auch bei mangelhaften Reparaturen müssen ggf. Ansprüche auf „Nacherfüllung“ bzw. sonstige Gewährleistungsrechte geprüft und durchgesetzt werden.