Sorgerecht und Umgangsrecht

Der Inhaber des Sorgerechts kann über alle Belange des Kindes bestimmen und andere Personen von einer unerwünschten Einwirkung auf das Kind abhalten. Die elterliche Sorge umfasst einerseits die Personensorge und andererseits die Vermögenssorge sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes.

Nach der nunmehr geltenden Rechtslage sollen die Eltern das Sorgerecht auch im Falle einer Trennung oder gar Scheidung grundsätzlich gemeinsam behalten. Sind die Eltern jedoch nicht in der Lage, gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht übertragen. Entscheidende Maßstäbe sind dann neben der Erziehungsfähigkeit der Eltern die Bindungen des Kindes an den jeweiligen Elternteil und an das jeweilige soziale Umfeld (Freunde, Schule, andere Verwandte) und die Aufrechterhaltung der Bindungen. Maßstab für die Entscheidung ist stets das Kindeswohl.

Der wohl wichtigste Teilbereich der elterlichen Sorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch wenn das Sorgerecht grundsätzlich beiden Eltern verbleibt, muss im Falle der Trennung oftmals über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auch das Recht zur Bestimmung der kleineren im Alltag auftretenden Fragen verbunden. Das Sorgerecht bleibt dann nur noch relevant für besonders bedeutsame Entscheidungen.

In letzter Zeit können Eltern sich zunehmend auf das sog. Wechselmodell verständigen. Auch hierüber sollten wir reden.

Im Einzelfall kann das Sorgerecht auch einem Elternteil oder sogar beiden Elternteilen entzogen werden, falls eine schwere Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Dies ist in der Regel aber nur bei massiven Erziehungsdefiziten auf Seiten der Eltern und einer damit einhergehenden, konkreten Gefährdung des Kindeswohls denkbar.

Der Elternteil, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht innehat, hat jedenfalls ein sogenanntes Umgangsrecht, das er auch mit Hilfe des Familiengerichts durchsetzen kann. Das Umgangsrecht besteht auch und gerade im Interesse des Kindes. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts muss notfalls bei Gericht beantragt werden. Streitig sind hier insbesondere die Häufigkeit und Dauer der Zeiten, die das Kind mit dem anderen Elternteil verbringen darf. Besondere Probleme können auftauchen, wenn ein Elternteil sehr weit weg lebt oder wenn die Kosten des Umgangs besonders hoch sind.

Ein Umgangsrecht und auch ein Auskunftsrecht steht auch nichtehelichen Vätern und grundsätzlich auch Männern zu, die zwar nicht in rechtlicher Hinsicht Vater sind, aber im biologischen Sinne. Die Voraussetzungen hierfür sind im Einzelnen zu prüfen und zu begründen.

Auch Großeltern steht grundsätzlich unter ebenfalls im Einzelnen zu klärenden Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln zu.