Vermögensauseinandersetzung

Häufig können die Fragen des Zugewinnausgleichs nicht isoliert betrachtet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn Ehepartner bestimmte Vermögenswerte gemeinsam besitzen. Der klassische Fall ist der Erwerb eines Eigenheims in besseren Zeiten, wobei fast immer beide Ehegatten als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Es ist zwar nicht nötig, doch in aller Regel ist es sinnvoll, mit dem Ende der Ehe auch diese Dinge auseinander zu dividieren, also eine Vermögensauseinandersetzung vorzunehmen. Juristisch gesehen ist dies eigentlich keine Frage des Familienrechts, da die Vermögensauseinandersetzung unabhängig von der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu erfolgen hat. In der Praxis jedoch werden häufig Scheidungsfolgenvereinbarungen bzw. Trennungsvereinbarungen geschlossen, wo es sinnvoll ist, all diese Dinge gleichzeitig in einem Vertrag zu regeln. Für die Überlassung des Miteigentumsanteils an einem Haus wird in der Regel ein Ausgleichsbetrag zu zahlen sein, der sich nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten (zum Beispiel aufgenommener Darlehen für den Hauskauf) ermitteln lässt. Hiermit kann dann mitunter der Anspruch auf Zugewinnausgleich verrechnet werden. Bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung findet auch oft die Regelung weiterer Punkte, etwa zum Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, zum Umgangsrecht mit den Kindern oder zur Aufteilung des Hausrats ihren Platz. Es ist eigentlich immer sinnvoll und anzuraten, für alle streitigen Bereiche eine Gesamtlösung anzustreben. Hier kann oft den besonderen Bedürfnissen des einen oder des anderen Partners Rechnung getragen werden. Und das Wichtigste: Die Scheidung kann dann schnell und ohne jahrelangen Prozess wegen der sogenannten Folgesachen über die Bühne gehen.

Derartige Vereinbarungen stellen gewissermaßen ein juristisches „Gesamtkunstwerk“ dar, und es ist in aller Regel auch so, dass dann beide Ehepartner sich beim Aushandeln der komplexen Einzelregelungen anwaltlich vertreten lassen, damit auch wirklich alle Interessen angemessen berücksichtigt und keine bedeutsamen Punkte übersehen werden.

Schließlich muss unbedingt beachtet werden, dass Ansprüche auf Zugewinnausgleich drei Jahre nach der Scheidung verjähren. Auch wenn Sie eher ein konfliktscheuer Mensch sind, zögern Sie also nicht zu lange, den Anspruch geltend zu machen. Die Verjährung kann in der Regel nur durch Anrufung des Familiengerichts unterbrochen werden. Es sollte aber unbedingt schon im Vorfeld und zur Vermeidung eines solchen Verfahrens alles unternommen werden, um den Zugewinn zunächst außergerichtlich geltend zu machen und eine gütliche Einigung zu finden, damit ein in der Regel aufwändiger Prozess vermieden werden kann.