Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, so müssen Sie sich dagegen in Regel durch die Erhebung einer sogenannten Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht wehren, und zwar innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung. Bitte nehmen Sie diese Frist sehr ernst. Bereits bei der Berechnung der Frist kann es zu Fehlern kommen, die vor Gericht dann oft nicht mehr korrigiert werden können.
Es ist also besonders in Angelegenheiten des Kündigungsschutzes wichtig, sich so früh wie möglich anwaltlich beraten zu lassen.
Wir klären für Sie ab, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. In der Regel richtet sich die Zulässigkeit einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Es müssen also die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten, personenbezogenen oder betriebsbedingten Kündigung vorliegen und auch nachvollziehbar begründet sein. Ferner stellt sich die Frage, ob die Kündigungsfrist und auch sonstige Formalien eingehalten wurden. Hier unterlaufen dem kündigenden Arbeitgeber erfahrungsgemäß immer wieder Fehler.
Bei einem ersten Beratungsgespräch wird dann das Ziel des gekündigten Arbeitnehmers zu klären sein, insbesondere, ob er um seinen Arbeitsplatz kämpfen will oder eher eine möglichst hohe Abfindung anstrebt. Tatsächlich enden sehr viele Kündigungsschutzverfahren damit, dass der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Bei einer Fortführung des Kündigungsschutzprozesses würde er nämlich riskieren, im Falle einer Niederlage das gesamte Gehalt für den bis dahin verstrichenen Zeitraum nachzahlen zu müssen. Außerdem will der Arbeitgeber aus Gründen der Gesichtswahrung in der Regel vermeiden, dass der gekündigte Arbeitnehmer wieder im Betrieb auftaucht.
Maßgeblich für die Höhe der Abfindung ist zum einen die Dauer der Betriebszugehörigkeit; besonders zu berücksichtigen sind allerdings die Erfolgsaussichten der Klage.
Im Falle einer sogenannten außerordentlichen Kündigung bzw. fristlosen Kündigung sind die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit besonders streng. Hier geht es für den Mandanten auch um besonders viel, da er riskiert, von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz zu verlieren und dann auch noch von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen zu müssen. Der behauptete Grund für die außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung genannt) kann sich auch nachteilig im Arbeitszeugnis auswirken. Gerade gegen eine außerordentliche Kündigung sollte man sich deshalb wehren, und zwar selbst dann, wenn der Vorwurf als solcher tatsächlich zutreffen sollte. Auch ein schweres Fehlverhalten rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung.
In jedem Fall besteht die Chance, dass die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht jedenfalls in eine (weniger nachteilige) „ordentliche“ Kündigung umgeändert wird.