Wenn die Ehefrau, die Abkömmlinge in gerader Linie (insbesondere Kinder) und ggf. die Eltern des Erblassers durch letztwillige Verfügung (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen werden, können sie von dem oder den Erben ihren Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Erben.
Die Höhe des Pflichtteils ermittelt sich grundsätzlich nach dem Wert des dem Pflichtteilsberechtigten normalerweise zustehenden Erbes, wobei dieser zu halbieren ist. Aufgrund der mit der Enterbung verbundenen Zurücksetzung des Pflichtteilsberechtigten sind auch oft Konflikte vorprogrammiert.
Der Pflichtteil kann nur beziffert werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte genaue Kenntnis über den Bestand des Nachlasses hat. Diese hat aber in der Regel nur der Erbe, da nur dieser auf die Vermögenswerte zugreifen kann, etwa durch Anfragen bei Banken etc.
Hier wäre ein formal korrektes Bestandverzeichnis sämtlicher Nachlassgegenstände einschließlich Wertangaben anzufertigen. Auch dies ist mit zahlreichen Fragen verbunden, die im Beratungsgespräch geklärt werden können.