Eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an den Ehegatten kennt das Gesetz in zwei Formen, nämlich zum einen den sogenannten Trennungsunterhalt (Getrenntlebensunterhalt) bis zur rechtskräftigen Ehescheidung, und anschließend den sogenannten Geschiedenenunterhalt (nachehelichen Unterhalt).
Relativ kompromisslos ist die Regelung vor der Ehescheidung (Trennungsunterhalt). Hier sollen die finanziellen Verhältnisse, wie sie während der bisherigen Ehe gelegen hatten, möglichst unverändert bleiben. Der Unterhaltsberechtigte ist deshalb annähernd mit der Hälfte an dem bisherigen Familieneinkommen zu beteiligen. Die Berechnung ist durchaus kompliziert und sollte unbedingt im Einzelfall „durchexerziert“ werden, bevor der Anspruch dann geltend gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der in Anspruch genommene Ehegatte zunächst einmal Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt. Hier wird häufig schon „gemauert“, sodass oft gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer sogenannten Stufenklage, wobei zunächst die Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen eingeklagt wird und sodann, im Rahmen der gleichen Klage, schon die Zahlung des nach Auskunftserteilung noch konkret zu berechnenden Unterhalts.
Auch der Unterhaltspflichtige hat ähnliche Auskunftsansprüche, da der fordernde Teil sich etwaiges eigenes Einkommen ganz oder teilweise anrechnen lassen muss. Unter Umständen muss er sich auch selbst um Arbeit bemühen.
Das Einfordern der Unterlagen und die Prüfung der Höhe des Unterhalts sollte in jedem Fall einem Anwalt überlassen werden, nicht nur wegen der schwierigen Berechnung, sondern auch wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Zukunft.
Erstrebenswert sollte zunächst immer eine frühzeitige Einigung durch Abschluss einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung sein, um so, möglichst auch ohne Prozess, Klarheit herbeizuführen und dadurch auch die Beziehung – nicht zuletzt wegen der Kinder – zu entspannen.
Der nach Scheidung einsetzende sog. Geschiedenenunterhalt ist nur unter deutlich engeren Voraussetzungen geschuldet. Er soll nicht immer, aber häufig einen Ausgleich – näher zu klärender – ehebedingter Nachteile herbeiführen.